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   VGH Bayern, 26.10.2004 - 2 B 03.321   

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VGH Bayern, 26.10.2004 - 2 B 03.321 (https://dejure.org/2004,56995)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2 B 03.321 (https://dejure.org/2004,56995)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 2 B 03.321 (https://dejure.org/2004,56995)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG München, 14.01.2013 - M 8 K 11.5516

    Vorbescheid; Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich

    1.1 Das Vorhaben bzw. das Vorhabengrundstück liegt nicht auf Grund des übergeleiteten Baulinienplanes im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2004 - 2 B 03.321 - juris Rn. 15 f.).

    Ein als einfacher Bebauungsplan fortgeltender übergeleiteter Baulinienplan kann für sich genommen kein Baurecht begründen (BayVGH, U.v. 26.10.2004, a.a.O., m.w.N.).

    Dabei macht es keinen entscheidungserheblichen Unterschied, ob ein Bauraum lediglich durch eine Baugrenze oder durch eine Baulinie festgesetzt worden ist, da in § 23 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen als gleichrangige Alternativen für die Bestimmung der überbaubaren Fläche genannt sind (BayVGH, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.).

  • VG München, 21.05.2012 - M 8 K 11.1118

    Bebauungsgenehmigung; übergeleiteter Baulinienplan; Abgrenzung

    Das Vorhaben liegt nicht aufgrund des übergeleiteten Baulinienplans im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH Urteil vom 26.10.2004 Az. 2 B 03.321 RdNrn. 15 f. - juris).

    Ein als einfacher Bebauungsplan fortgeltender übergeleiteter Baulinienplan kann für sich genommen kein Baurecht begründen (st. Rspr., vgl. BayVGH Urteil vom 26.10.2004 Az. 2 B 03.321 RdNr. 15 - juris m. w. Nachw.).

    Dabei macht es keinen entscheidungserheblichen Unterschied, ob ein Bauraum lediglich durch eine Baugrenze oder durch eine Baulinie festgesetzt worden ist, da in § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen als gleichrangige Alternativen für die Bestimmung der überbaubaren Fläche genannt sind (BayVGH Urteil vom 26.10.2004 Az. 2 B 03.321 RdNr. 15 - juris).

  • VGH Bayern, 14.12.2016 - 2 B 16.1574

    Funktionslosigkeit eines Baulinienplans und Befreiung von den Festsetzungen des

    Regelungen eines auf der Grundlage der Münchner Bauordnung vom 29. Juli 1895 (BayBS II S. 430) erlassenen Baulinienplans gelten als Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans weiter, soweit es sich um verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art handelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2007 - 2 ZB 05.476 - juris; U.v. 26.10.2004 - 2 B 03.321 - juris; U.v. 11.9.2003 - 2 B 00.1400 - juris).
  • VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962

    Vorbescheid; übergeleiteter Baulinienplan; Staffelbauordnung; überbaubare

    Zwar ist es zutreffend, dass den Vorschriften der Staffelbauordnung 1904 grundsätzlich keine Bedeutung für die Frage der auf einem Grundstück zulässigen Bebauung (mehr) zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2004 - 2 B 03.321 - juris; B.v. 12.9.2007 - 2 ZB 05.476 - juris).
  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 1 ZB 17.259

    Keine Baugenehmigung für die Erneuerung eines Bade- und Bootshauses im

    Wird durch einen (übergeleiteten) Baulinienplan ein Bauraum und damit die überbaubare Fläche festgesetzt, ist davon auszugehen, dass diese Festsetzung für sich allein nicht die Aussage enthält, dass gebaut werden darf, sondern nur die Aussage, dass, wenn gebaut werden darf, Gebäude und Gebäudeteile sich innerhalb des festgesetzten Bauraums halten müssen (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.1987 - 4 B 242.86 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - BayVBl 2015, 749; U.v. 26.10.2004 - 2 B 03.321 - juris Rn. 15).

    Dabei sind diese Festsetzungen anhand der konkreten Situation, auf die sie treffen, auszulegen (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.1983 - 4 B 68.83 - juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 26.10.2004 a.a.O. juris Rn. 18).

  • VG München, 12.02.2020 - M 29 K 18.3388

    Gebühren für in einer Baugenehmigung erteilte Befreiungen

    Regelungen eines auf der Grundlage der Münchner Bauordnung vom 29. Juli 1895 (BayBS II S. 430) erlassenen Baulinienplans gelten als Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans weiter, soweit es sich um verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art handelt (BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 2 B 16.1574 - juris Rn. 32; U.v. 26.10.2004 - 2 B 03.321 - juris Rn. 15; U.v. 11.9.2003 - 2 B 00.1400 - juris Rn. 13).
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